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Transparenz-Register
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Das Transparenz-Register wurde auf Grundlage eines internen Abkommens zwischen Europäischem Parlament (EP) und Europäischer Kommission (Kommission) geschaffen und am 23. Juni 2011 eingefßhrt.cite-ref-1[1]
Dadurch soll die Tätigkeit (Lobbyismus) von Interessensvertretern auf europäischer Ebene, mit denen Exekutive oder Legislative beeinflusst werden kÜnnten, erfasst und kontrolliert werden und fßr den Unionsbßrger (der Zivilgesellschaft) Informationen darßber bereitgestellt werden. Dadurch soll auch der Dialog von politischen Entscheidungsträgern in Europa offen und transparent erfolgen.cite-ref-2[2]
Contents
⢠Grundsatz
⢠MaĂnahmen
⢠Kritik
⢠EthikbehÜrde
⢠Siehe auch
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Rechtliche Grundlage
Vereinbarungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission ßber die Einrichtung und Betrieb eines Transparenz-Registers fßr Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen.cite-ref-3[3] Diese Vereinbarungen erfassen auch den Europäischen Wirtschaftsraum.
Verantwortlichkeit und Transparenz-Registersekretariat
âDie Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind fĂźr die Ăberwachung des Systems und fĂźr alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen MaĂnahmen.âcite-ref-4[4]
Die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission schaffen
â[âŚ] eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung âdas gemeinsame Transparenz-Registersekretariatâ. Dieses besteht aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments (GD-Präsidentschaft â Referat Transparenz) und der Europäischen Kommission (Generalsekretariat der Europäischen Kommission â Referat Transparenz) auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert (Leiter des Referats Transparenz des Generalsekretariats der Europäischen Kommission). Zu seinen Aufgaben gehĂśrt auch die Umsetzung von MaĂnahmen, die zur inhaltlichen Qualität des Registers beitragen.âcite-ref-5[5]
Das Sekretariat nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2011 auf.cite-ref-6[6]
Grundsätze des Registers
Historische Grundlagen
Insbesondere aufgrund der fortlaufenden Stärkung des Europäischen Parlaments â beispielsweise und vor allem durch den Vertrag von Lissabon- galt es dem EP mehr Aufmerksamkeit zu schenken, da es ebendiese von einer zunehmenden Zahl von Interessenvertretern erhielt. s.cite-ref-9[9]
Vorrang des Unionsprimärrechts, VerhältnismäĂigkeit und Nichtdiskriminierung
Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschlieĂlich der Grundsätze der VerhältnismäĂigkeit und der Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung, geachtet.cite-ref-10[10]
Alle vergleichbaren Tätigkeiten der Ausßbenden werden in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen fßr die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, geschaffen.cite-ref-11[11]
Grundsatz des freien Mandates und Achtung politischer Parteien
Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausßbung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bßrger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.cite-ref-12[12]
âDie Einrichtung und der Betrieb des Registers wirken sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.âcite-ref-13[13]
Struktur des Registers
Das Transparenz-Register umfasst:cite-ref-14[14]
⢠Leitlinien zu:
⢠dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen;
⢠den Kategorien, die fßr die Registrierung zur Verfßgung stehen;cite-ref-15[15]
⢠den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschlieĂlich der finanziellen Offenlegungspflichten;cite-ref-16[16]
⢠einen Verhaltenskodex;cite-ref-17[17]
⢠ein Beschwerdeverfahren sowie MaĂnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschlieĂlich des Verfahrens fĂźr die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden.cite-ref-18[18]
Registerungskategorien
Die Registrierungskategorie wird von den zu Registrierenden bei der Anmeldung in der Transparenzdatenbank selbst gewählt.
| Kategorie I | Beratungsfirmen | Anwaltskanzleien | Selbständige Berater | |
|---|---|---|---|---|
| Kategorie II | Unternehmen und Unternehmensgruppen | Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände | Gewerkschaften | Andere ähnliche Organisationen |
| Kategorie III | Nichtregierungsorganisationen , Plattformen und Netzwerke o. Ă. | | | |
| Kategorie IV | Denkfabriken und Forschungseinrichtungen | Hochschuleinrichtungen | | |
| Kategorie V | Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten | | | |
| Kategorie VI | Lokale, regionale und kommunale BehĂśrden (subnationale Ebene) | Andere Ăśffentliche oder gemischte Einrichtungen | | |
Registrierungsstand (Juli 2020)
Dem offiziellen, das Transparenz-Register betreffende Portal der Europäischen Union, ist eine Anzahl angemeldeter Interessenvertreter in HĂśhe von 11.827 (29. Juli 2020; 2011: 7058) zu entnehmen. Den GroĂteil derer stellen mit 6271 (2011: 3796) Eintragungen In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände dar. Mit 3170 (2011: 1839) Eintragungen folgen Nicht-Regierungsorganisationen vor Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen (2020:904; 2011:506) und Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (2020: 847; 2011: 877) sowie âOrganisationen, die lokale, regionale und kommunale BehĂśrden, andere Ăśffentliche oder gemischte Einrichtungen vertretenâ (2020: 576; 2011: 325).cite-ref-19[19]
| Die wichtigsten Länder | Register vorhanden? | Üffentlich | nicht Üffentlich |
|---|---|---|---|
| Deutschland | ja , seit 2017 | seit 2020 | |
| Luxemburg | ja , seit 2019 | seit 2019 | |
| USA | nein , wurde im Jan. 2021 beschlossen | | X |
| Panama | ja , seit 2020 | | X |
| Britische Jungferninseln | ja , seit 2017 | | soll bis Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Bermuda | ja , seit den 1940er Jahren | | soll bis Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Bahamas | ja , seit 2018 | | soll bis Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Kaimaninseln | ja , seit 2017 | | soll bis Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Isle of Man | ja , seit 2017 | | soll Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Jersey | ja , seit 1989 | | soll Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Guernsey | ja , seit 2017 | | soll Ende 2023 Ăśffentlich sein |
| Schweiz | nein | | |
| Liechtenstein | ja , seit 2019 | | nur mit berechtigtem Interesse |
| Vereinigtes KĂśnigreich | ja , seit 2016 | seit 2016 | |
Quellen: Transparency International, Stand April 2020, SZ Recherchecite-ref-20[20]
Anwendungsbereich des Registers
Grundsatz
Grundsätzlich fallen in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers âalle Tätigkeiten â sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden â, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge fĂźr professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehĂśren unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Ăbermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder WerbemaĂnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, fĂźr die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden.
Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereichâ.cite-ref-21[21]
Es wird von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen â unabhängig von ihrem Rechtsstatus â, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lassen.cite-ref-22[22] âNetzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine RechtspersĂśnlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner fĂźr ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiertâ.cite-ref-23[23]
Ausgenommene Tätigkeiten
⢠âTätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der AusĂźbung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschlieĂlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder AngehĂśrigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgefĂźhrt werdenâ.cite-ref-24[24]
⢠âTätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend fĂźr jede Organisation, der gemäà den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommtâ;cite-ref-25[25]
⢠âTätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäĂig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu Ăśffentlichen AnhĂśrungen oder zur Mitwirkung in beratenden AusschĂźssen oder in ähnlichen Forenâ.cite-ref-26[26]
Ausgenommene Organisationen
⢠Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen;cite-ref-27[27]
⢠Kirchen und Religionsgemeinschaften;cite-ref-28[28]
⢠Politische Parteien;cite-ref-29[29]
⢠Lokale, regionale und kommunale BehÜrden.cite-ref-30[30]
Diese kĂśnnen sich registrieren lassen, teilweise ist dies auch ausdrĂźcklich gewĂźnscht.
Registrierte Personen
Verpflichtung der Registrierten
Die im Transparenzregister eingetragenen Personen und Organisationen mĂźssen zustimmen,cite-ref-31[31]
⢠dass die von ihnen fßr die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen und vorgelegten Dokumente Üffentlich gemacht werden;cite-ref-32[32]
⢠in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu handeln;
zudem die
⢠die Korrektheit der fßr die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen garantieren;
⢠den Verhaltenskodex bei einer Beschwerde gegen sich gelten lassen und die darin festgelegten MaĂnahmen auf sich nehmen.
Jedermann kann gemäà dem in Anhang IV der Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014) festgelegten Verfahren âeine durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde wegen vermuteter Nichteinhaltung des Verhaltenskodex einreichenâ.cite-ref-33[33]
GrĂźnde fĂźr die Registrierung
Die Kommission hat vom 8. Juni bis zum 31. August 2012 eine Üffentliche Konsultation zur Tätigkeit des Transparenzregisters durchgefßhrt. Es haben sich etwa 5 % der registrierten Personen (233) und 20 nicht registrierte Organisationen beteiligt. Dabei wurde folgendes festgestellt (Jahresbericht Transparenzregister 2012, S. 16):
âEine groĂe Mehrheit der Teilnehmer erklärt, sie habe sich im Transparenzregister hauptsächlich der Transparenz halber registriert (92 %). AuĂerdem mĂśchten sie transparent und ethisch korrekt an die EU-Organe herantreten und sind der Ansicht, dass sich eine Registrierung positiv auf ihr Image auswirkt (93 %). FrĂźhzeitige Hinweise auf Ăśffentliche AnhĂśrungen der Kommission (76 %) oder auf zeitliche Abläufe (69 %) sowie der Erhalt eines Zugangsausweises zum EP (66 %) wurden etwas weniger als wichtige GrĂźnde genannt. Das Transparenzregister gilt folglich als wichtiges Instrument fĂźr die Wahrung demokratischer Grundsätze, aber auch fĂźr die Verbesserung des eigenen Ansehens. Mehrere horizontale Organisationen verwiesen auf die Leitlinien, die sie ausgearbeitet und ihren Mitgliedern bereitgestellt haben, um ihnen beim Registrierungsverfahren im Transparenzregister zu helfen. Dies zeigt, dass eines der Hauptziele des freiwilligen Registers, eine aussagekräftige Anzahl an Organisationen zu erreichen, die nach Treu und Glauben handeln, indem sie Angaben Ăźber sich machen und die Einhaltung eines gemeinsamen Verhaltenskodex zusagen, bald erreicht sein dĂźrfte. Die Entscheidungsträger in der Ăffentlichkeit und BĂźrgervereinigungen kĂśnnen sich im Gegenzug einen eigenen Reim auf Organisationen machen, die bewusst nicht im Transparenzregister vertreten sind.â
SanktionsmĂśglichkeiten bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
MaĂnahmen
Als MaĂnahmen bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ist vorgesehen:cite-ref-34[34]
⢠Warnungencite-ref-35[35]
⢠Aussetzung der Registrierung
⢠die Streichung aus dem Register
⢠Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation fßr das Europäische Parlament.cite-ref-36[36]
Kritik
Obgleich die Transparenzregeln in der EU weitergehen als in vielen Mitgliedstaaten, wurde das Transparenz-Register wiederholt als zahnlos kritisiert. Zwar ist die Einschreibung in das Transparenz-Register mit Zugangsprivilegien zu den europäischen Institutionen und Entscheidungsträgern verbunden, verboten sind Treffen mit nicht registrierten Vertretern allerdings nicht. Auch ergaben ĂberprĂźfungen von Nichtregierungsorganisationen wiederholt, dass Interessenvertreter unvollständige und teils falsche Angaben im Register machen.cite-ref-37[37]cite-ref-38[38]cite-ref-39[39] Dem steht ein nur weicher Sanktionsmechanismus gegenĂźber, beispielsweise der Verlust des Zugangs zu den Gebäuden der EU. PrĂźfer des Europäischen Rechnungshofs (ECA) kritisierten das Transparenzregister der EU als unzureichend transparent und wiesen darauf hin, dass es nicht alle Lobbying-Aktivitäten abdeckt und die Registrierungsvorschriften nicht einheitlich durchgesetzt werden, was das Vertrauen der Ăffentlichkeit verringert.cite-ref-40[40]
Im Hinblick auf die VerĂśffentlichungspflichten von Lobbytreffen durch Abgeordnete und Kommissare wird darĂźber hinaus kritisiert, dass diese Pflichten Mitarbeiter des Parlaments und der Kommission weitestgehend ausschlieĂen und ein groĂer Teil der Abgeordneten nicht rechtlich verbindlich Lobbytreffen offenlegen muss. Bisher betrifft diese Pflicht im Parlament nur Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitzende, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Interessenvertreter treffen.
Diese Kritik wurde ab 2016 aufgegriffen, als ein Vorschlag fßr ein gemeinsames verbindliches Transparenz-Register vom Europäischen Parlament, dem Rat und der EU-Kommission vorgelegt wurde (siehe Verbindliches Transparenzregister).cite-ref-43[43]
FĂźr Treffen mit Mitarbeitern der EU-Institutionen unterhalb der Ebene eines Generaldirektors benĂśtigen Lobbyisten keine Registrierung.cite-ref-44[44]
Jahresbericht und Statistiken
Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission legen jährlich einen Bericht ßber den Betrieb des Registers vor.cite-ref-45[45]
Grundlegende Statistiken aus der Datenbank des Registers werden regelmäĂig auf der Europa-Website verĂśffentlicht und Ăźber eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich gemacht. âDer Ăśffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird auf Antrag in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemachtâ.cite-ref-46[46]
Das gemeinsame Register wird spätestens zwei Jahre nach Aufnahme seines Betriebs ßberprßft.cite-ref-47[47]
Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und geplante MaĂnahmen
Rat und andere europäische Einrichtungen
âDer Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) sind eingeladen, sich dem Register anzuschlieĂen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, dieses System als Referenzsystem fĂźr ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.âcite-ref-48[48]
Derzeit lässt der Rat der Europäischen Union noch keine Tendenz erkennen, sich dem Transparenz-Register anzuschlieĂen (Der Rat nimmt seit 7. Juni 2012 als Beobachter des Generalsekretariats des Rates an den wĂśchentlichen Sitzungen des Sekretariats des gemeinsamen Transparenzregisters teil,cite-ref-49[49]).
Verbindliches Transparenzregister
Das Europäische Parlament setzt sich weiterhin fĂźr eine verbindliche Registrierung bei der DurchfĂźhrung von Lobbyarbeit ein. In seinem Berichtcite-ref-50[50], welcher vom Plenum am 15. April 2014 angenommen wurde, Ăźber die Ănderung der interinstitutionellen Vereinbarung Ăźber das Transparenz-Register, fordert es die EU-Kommission auf, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag fĂźr ein verbindliches Transparenzregister vorzulegen. Im nächsten Schritt ist nun vorgesehen, dass die Kommission und das Parlament die Ăźberarbeitete interinstitutionelle Vereinbarung unterzeichnen (siehe Annex des Berichts A7-0258/2014).
Die Europäische Kommission unter dem Kommissionspräsidenten, Jean-Claude Juncker, sollte gemäà dessen politischen Leitlinien vom 15. Juli 2014 einen neuen Ansatz vertreten:
âFerner setze ich mich fĂźr grĂśĂere Transparenz bei Kontakten mit Interessenträgern und Lobbyisten ein. Unsere BĂźrgerinnen und BĂźrger haben das Recht zu wissen, mit wem sich Kommissare und Kommissionsbedienstete, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Vertreter des Rates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens treffen. Ich werde daher dem Parlament und dem Rat eine interinstitutionelle Vereinbarung Ăźber die Einrichtung eines verbindlichen Lobby-Registers fĂźr alle drei Organe vorschlagen. Die Kommission wird dabei mit gutem Beispiel vorangehen.âcite-ref-51[51]
Die Kommission hat am 1. März 2016 eine Üffentliche Konsultation zu einem Vorschlag fßr ein verbindliches Transparenzregister eingeleitet, an der sich alle Unionsbßrger beteiligen kÜnnen.cite-ref-52[52] Am 28. September 2016 hat die Europäische Kommission wie geplant, eine interinstitutionelle Vereinbarung fßr ein verbindliches Transparenzregistercite-ref-53[53] mit Gßltigkeit fßr den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission vorgeschlagen.
Nachdem dem gemeinsamen und verbindlichen Register lange Zeit keine politische Priorität eingeräumt wurde, wurde am 15. Dezember 2020 vom Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat unter der deutschen Ratspräsidentschaft eine Vereinbarung zur Errichtung eines gemeinsamen Registers angenommen. Erstmals soll das Transparenz-Register auch den Rat einschlieĂen und mit dem sogenannten Konditionalitätsprinzip (also der Bindung von Lobbytätigkeiten an die Eintragung im Transparenz-Register) eine de facto-Registrierungspflicht fĂźr alle drei Institutionen einfĂźhren.cite-ref-54[54]
Nichtregierungsorganisationen wie Transparency International EU kritisieren diese Wortwahl. Da jede EU-Institution weiterhin in Eigenregie festlegen kann, an welche Pflichten sie Zugangsrechte fĂźr Interessenvertreter bindet, wird eine Harmonisierung der Transparenzregeln verhindert. Wie also der Begriff des âverpflichtenden Registersâ konkret ausgelegt wird, entscheidet die jeweilige Institution selbst.cite-ref-55[55] DarĂźber hinaus kritisiert die Nichtregierungsorganisation Corporate Europe Observatory, dass die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten im Rat weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallen sollen (mit Ausnahme des Zeitraums, in denen der jeweilige Mitgliedstaat die Ratspräsidentschaft innehat sowie in den sechs vorhergehenden Monaten). Diese sind jedoch, so Corporate Europe Observatory, eines der grĂśĂten Einfallstore fĂźr Lobbyisten.cite-ref-56[56] Des Weiteren werden Angestellte der Kommission und des Europäischen Parlaments weiterhin nicht hinreichend von den Transparenzregeln eingeschlossen.
Um den Differenzen zwischen den EU-Institutionen sowie den Umsetzungsschwächen der Transparenzregeln zu begegnen, soll fortan eine institutionsßbergreifende und unabhängige EthikbehÜrde (ethics body) eingesetzt werden.
EthikbehĂśrde
Die institutionsĂźbergreifende und unabhängige EthikbehĂśrde (ethics body) soll drei Schwächen der Transparenzregeln in der EU entgegenwirken: der mangelnden Durchsetzung der Regeln (u. a. aufgrund der Selbstregulierung der Institutionen), der Uneinheitlichkeit der Regeln in den europäischen Institutionen und dem Mangel an Bewusstsein fĂźr die bestehenden Regeln bei den Akteuren in den jeweiligen Institutionen.cite-ref-57[57] Eine solche EthikbehĂśrde wurde von allen Spitzenkandidaten der Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 versprochen und schlieĂlich von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei ihrer AmtseinfĂźhrung angekĂźndigt.cite-ref-58[58]
Mit Stand von Ende März 2021 befindet sich die Initiative noch in der Verhandlungsphase im Ausschuss fĂźr konstitutionelle Fragen (AFCO) des Europaparlaments. Berichterstatter fĂźr die EthikbehĂśrde ist Daniel Freund (Die GrĂźnen/EFA). Die Kernforderungen eines Berichtsentwurfs von Januar 2021 beinhalten die EinfĂźhrung einer BehĂśrde mit eigenen Kompetenzen zur Ăberwachung, Untersuchung, Durchsetzung und Sanktionierung im Falle von mutmaĂlichen Interessenkonflikten, Folgebeschäftigungen in der Wirtschaft (âDrehtĂźrâ) oder VerstĂśĂen gegen Offenlegungspflichten. Sie soll sowohl fĂźr Mitglieder als auch Angestellte der drei Institutionen (Parlament, Kommission und Rat) gelten. Sie soll aus neun Mitgliedern bestehen: drei sollen jeweils von Parlament und Kommission gewählt und drei aus den Reihen (ehemaliger) Mitglieder des EuGH, der Ombudsstelle oder des Rechnungshofs bestimmt werden.cite-ref-59[59]
Rechtlich soll die EthikbehĂśrde Ăźber eine interinstitutionelle Vereinbarung gegrĂźndet werden (Art. 295 AEUV) und fĂźr weitere Institutionen offenstehen.
Legislativer FuĂabdruck
Das Europäische Parlament hat sich in einer Abstimmung zur Ănderung der Geschäftsordnung mehrheitlich dafĂźr ausgesprochen, im Anhang von Berichten zu Gesetzestexten einen âlegislativen FuĂabdruckâ hinzuzufĂźgen. Darin sollen alle Lobbyisten aufgelistet werden, die ein Abgeordneter bei seiner Arbeit an einem Gesetz kontaktiert haben.cite-ref-60[60]
Am 31. Januar 2019 verabschiedete das EU-Parlament verbindliche Regeln zur Transparenz der Lobbyarbeit. In einer Ănderung seiner Geschäftsordnung bestimmte das Parlament, dass MdEPs, die an der Ausarbeitung und Verhandlung von Gesetzen beteiligt sind, ihre Sitzungen mit Lobbyisten online verĂśffentlichen mĂźssen.cite-ref-61[61]cite-ref-62[62]
Siehe auch
Weblinks
⢠Webseite des Transparenzregister
⢠Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission ßber das Transparenz-Register fßr Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (2014).
⢠Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission ßber die Einrichtung eines Transparenz-Registers fßr Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (2011).
⢠Aktuelle Statistik des Transparenzregisters.
⢠Jahresbericht des Sekretariats zum Transparenzregister (2012).
⢠Rechtsgutachten Markus Krajewski (PDF; 245 kB) zur MÜglichkeit eines verpflichtenden Transparenzregisters auf europäischer Ebene (englisch).
⢠Jean-Claude Juncker: Ein neuer Start fĂźr Europa: Meine Agenda fĂźr Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel, Politische Leitlinien fĂźr die nächste Europäische Kommission, StraĂburg Juli 2014.
Kritik
⢠ALTER-EU demands ethics and transparency reforms in the wake of the cash-for-influence scandal (PDF; 92 kB).
⢠Lobbycontrol e. V. zum Thema Transparenz-Register
Einzelnachweise
cite-note-11. â Aktuell.: Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission Ăźber das Transparenz-Register fĂźr Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, ABl. L 277, 11 vom 19. September 2014. âDiese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011, die mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung ihre GĂźltigkeit verliertâ (Pkt. IX, Zif. 36 der Vereinbarung 2014).
cite-note-22. â Siehe Artikel 11 des Vertrags Ăźber die Europäische Union sowie 1. Erwägungsgrund der Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament (EP) und Europäischer Kommission (Kommission) aus dem Jahr 2011.
cite-note-33. â ABl. L 191 vom 22. Juli 2011, S. 29â38. Diese Vereinbarung wurde gestĂźtzt auf den Vertrag Ăźber die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag Ăźber die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur GrĂźndung der Europäischen Atomgemeinschaft.
cite-note-44. â Pkt. VII, Zif. 20 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. VIII, Zif. 35, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-55. â Pkt. VII, Zif. 21 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. V, Zif. 24, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-66. â Jahresbericht Transparenzregister 2012, S. 7.
cite-note-77. â Das Europäische Parlament fĂźhrte seit 1996 eine Liste der beim Parlament akkreditierten Interessensvertreter.
cite-note-88. â Die Kommission fĂźhrte im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative (ETI) das freiwillige Register der Interessenvertreter ein. Dieses Register der Kommission wurde, ersetzt durch das Transparenzregister, nach einer einjährigen Ăbergangsfrist zum 21. Juni 2012 geschlossen (Jahresbericht Transparenzregister 2012, S. 7).
cite-note-99. â Hellmann 2009. In: Vanessa Hellmann: Der Vertrag von Lissabon. Vom Verfassungsvertrag zur Ănderung der bestehenden Verträge â EinfĂźhrung mit Synopse und Ăbersichten. Springer, 2009, S. 96f.
cite-note-1010. â Pkt. II, Zif. 3 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. I, Zif. 1, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-1111. â Pkt. II, Zif. 6 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. I, Zif. 5, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-1212. â Pkt. II, Zif. 4 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. verändert in Pkt. I, Zif. 3, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-1313. â Pkt. II, Zif. 5 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. I, Zif. 4, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-1414. â Pkt. III der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. II der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-1515. â Anhang I zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014).
cite-note-1616. â Anhang II zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014).
cite-note-1717. â Anhang III zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014).
cite-note-1818. â Anhang IV zur Vereinbarung zwischen EP und Kommission (2011 und 2014).
cite-note-1919. â Europäische Union. Online verfĂźgbar unter: europa.eu: Statistiken des Transparenzregisters
cite-note-2020. â Unter Beobachtung: FĂźnf Jahre Panama Papers. SĂźddeutsche Zeitung, 3./4./5. April 2021 (SZ PLUS)
cite-note-2121. â Pkt. IV, Ziff. 8 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 7, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2222. â Pkt. IV, Ziff. 9 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. erweitert in Pkt. III, Zif. 8 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2323. â Pkt. IV, Ziff. 14 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 18, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2424. â Pkt. IV, Ziff. 10 lit. a) der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2525. â Pkt. IV, Ziff. 10 lit. b) der Vereinbarung EP und Kommission bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2626. â Pkt. IV, Ziff. 10 lit. c) der Vereinbarung EP und Kommission bzw. Pkt. III, Zif. 10, der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2727. â FuĂnote 3 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 15 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2828. â Pkt. IV, Ziff. 11 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 13 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-2929. â Pkt. IV, Ziff. 12 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 14 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-3030. â Pkt. IV, Ziff. 13 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. III, Zif. 16 ff der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-3131. â Pkt. V der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. IV der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-3232. â Siehe Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 Ăźber den Zugang der Ăffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43.
cite-note-3333. â Pkt. VI, Ziff 19 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. VII, Zif. 33 der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-3434. â Pkt. VI, Ziff 18 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. VII der Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-3535. â Dieses Mittel wurde vom Sekretariat des Transparenzregisters aufgrund der praktischen Erfahrungen des ersten Jahres eingefĂźhrt bei Beschwerden bezĂźglich Buchstabe d des Verhaltenskodex (Angabe von vollständigen, aktuellen und nicht irrefĂźhrenden Informationen durch die Registrierten).
cite-note-3636. â Gemäà Pkt. VII, Ziff 22 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. VI, Zif. 29 der Vereinbarung EP und Kommission (2014) obliegt die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise fĂźr den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments weiterhin diesem Organ. âZugangsausweise fĂźr Einzelpersonen, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen, vertreten bzw. fĂźr diese arbeiten, werden nur ausgegeben, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweisesâ. UrsprĂźnglich war vom Europäischen Parlament eine Obergrenze von zehn Einzelpersonen pro Organisation festgelegt. Diese Obergrenze wurde jedoch aufgehoben. Derzeit besteht eine Einschränkung, wonach nicht mehr als vier akkreditierte Einzelpersonen einer Organisation gleichzeitig zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments zugelassen werden (Jahresberichts Transparenzregister 2012, S. 9).
cite-note-3737. â Ulla Kramar-Schmid / profil.at vom 18. Dezember 2013: EU Lobbyregister â Das Märchenbuch der Konzerne.
cite-note-3838. â Katzemich, Nina (2012) / lobbycontrol.de: Aktuelle Studie. Neues EU-Lobbyregister bringt keine Verbesserung. 2012.
cite-note-3939. â welt.de vom 30. September 2014: Diese Strippenzieher beeinflussen BrĂźssel.
cite-note-4040. â The Brussels Times: Auditors slam EUâs untransparent transparency register. Abgerufen am 24. Juni 2024 (englisch).
cite-note-4141. â Martin Ehrenhäuser (2013): EU-Lobbyregister-Reform: Die vier groĂen Probleme sind noch ungelĂśst. (Memento des Originals vom 29. November 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂźft. Bitte prĂźfe Original- und Archivlink gemäà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ehrenhauser.at
cite-note-4242. â euractiv.de (2011): euractiv.de (2011): Transparenzregister: Neue Regeln fĂźr EU-Lobbyisten.
cite-note-4343. â Vorschlag fĂźr eine Interinstitutionelle Vereinbarung Ăźber ein verbindliches Transparenzregister, abgerufen am 29. Juli 2020
cite-note-4545. â Pkt. VII, Ziff 27 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. V, Zif. 28, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-4646. â Pkt. VII, Ziff 26 der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. V, Zif. 27, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-4747. â Pkt. VII, Ziff 30 der Vereinbarung EP und Kommission (2011). In der Vereinbarung 2014 nicht mehr enthalten.
cite-note-4848. â Pkt. VIII der Vereinbarung EP und Kommission (2011) bzw. Pkt. VIII, Zif. 35, Vereinbarung EP und Kommission (2014).
cite-note-4949. â Pressemitteilung der EU-Kommission, IP/12/681 vom 22/06/2012. Siehe auch den Bericht des Generalsekretariats des Rates Ăźber seine Beobachtungen INFORMATION NOTE, 11. September 2012 (englisch; PDF; 123 kB).
cite-note-5050. â Bericht des Europäischen Parlaments Ăźber die Ănderung der Interinstitutionellen Vereinbarung Ăźber das Transparenz-Register, 2014/2010(ACI), Ausschuss fĂźr konstitutionelle Fragen, Berichterstatter: Roberto Gualtieri A7-0258/2014
cite-note-5151. â Jean Claude Juncker, Politische Leitlinien, S. 12.
cite-note-5252. â Ăffentliche Konsultation zu einem Vorschlag fĂźr ein verbindliches Transparenzregister.
cite-note-5353. â Proposal for a Interinstitutional Agreement on a mandatory Transparency Register (nur in englischer Sprache verfĂźgbar).
cite-note-5454. â Agreement on a Mandatory Transparency Register | News | European Parliament. 15. Dezember 2020, abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-5555. â Transparency International EU: Transparency International EU. 8. Dezember 2020, abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-5656. â New EU lobbyist register not mandatory, critics say. Abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-5757. â Alberto Alemanno: Legal Study on an EU Ethics Body. Greens/EFA Group, 13. Januar 2021, abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-5858. â An EU ethics body. Abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-5959. â Daniel Freund: DRAFT REPORT on strengthening transparency and integrity in the EU institutions by setting up an independent EU ethics body. In: Europäisches Parlament. Europäisches Parlament, 20. Januar 2021, abgerufen am 26. März 2021 (englisch).
cite-note-6060. â Parlament unterstĂźtzt gemeinsames Register fĂźr Lobbyisten und andere Interessenvertreter â PLENARTAGUNG Pressemitteilung â Institutionen â 11-05-2011.
cite-note-6161. â EU-Parlament zur Beendigung geheimer Lobbysitzungen
cite-note-6262. â Vom EU-Parlament angenommener Text zur Transparenz des Lobbyismus